Entscheidungsgegenstand /tragende Erwägungen und Grundsätze
Gegenstand: Anmeldung eines
Tierzüchtungsverfahrens: Verfahren zur Züchtung einer Taube mit rotem
Gefieder.
Tragend: Kennzeichnung der dem Patentschutz zugänglichen
technischen Erfindung als "Lehre zum planmäßigen Handeln unter
Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren
Erfolges; auch die planmäßige Ausnutzung biologischer Naturkräfte
und Erscheinungen ist nicht grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen."
(Leitsatz 1)
Gegenstand: Verfahrender Programmierung eines Universal-Digitalrechners zur Umwandlung binär
verschlüsselter Dezimalzahlen (BCD) in echte Binärzahlen.
Tragend:"Hier
ist der Verfahrens'-Anspruch' derart abstrakt und umfassend, dass ich sein
Schutzumfang sowohl auf bekannte als auch auf unbekannte Anwendungen der
Umsetzung von BCD in echte Binärdarstellung erstrecken würde.""Es
wird eingeräumt, dass eine Idee nicht patentiert werden kann. Darauf würde
es im praktischen Ergebnis hinauslaufen, wenn die Formel zur Umwandlung des Binärcodes
in echte Binärdarstellung im vorliegenden Fall patentiert würde. Die
mathematische Formel, um die es hier geht, ist nur in Verbindung mit einem
Digitalrechner wirklich praktisch anwendbar. Das bedeutet, dass, wenn das
angefochtene Urteil bestätigt würde, das Patent die mathematische
Formel in vollem Umfang sperren würde und im Ergebnis ein Patent auf den
Algorithmus selbst wäre." (vgl. auch den entsprechenden Leitsatz 2).
Gegenstand: Verfahrenzum Umsetzen von zweistelligen binärcodierten Dezimalzahlen in reine Binärzahlen
unter Verwendung einer durch näher bestimmte Ausstattungsmerkmale
gekennzeichneten Datenverarbeitungsanlage.
Tragend: Unter
Bezugnahme auf Definition gemäß BGH "Rote Taube"
Feststellung, auch bei dem beanspruchten Verfahren sei "eine Lehre zum
technischen Handeln gegeben, wobei beherrschbare Naturkräfte, nämlich
die physikalischen Eigenschaften der verwendeten Schaltkreise der verwendeten
DV-Anlage, eingesetzt werden und ein kausal vorhersehbarer Erfolg erreicht"
werde. Dabei sei es ohne Belang, ob es sich um fest verdrahtete Schaltkreise
handele oder aber ob die Schaltkreisverbindungen durch einen Steuermechanismus
im Bedarfsfalle jeweils hergestellt werden.
Gegenstand: Gekennzeichnet
durch ein Verfahren zum Ermitteln von Veränderungen einer Vielzahl
beliebiger Größen, z.B. zum Lösen von Dispositionsaufgaben,
unter Verwendung einer zum Stand der Technik gehörenden
Datenverarbeitungsanlage mit bestimmten, näher beschriebenen
Hardwarekomponenten.
Tragende Grundsätze: Die den
erfinderischen Kern der Anmeldung darstellende Organisations- und Rechenregel
(der Algorithmus) ist "trotz steter Verknüpfung mit technischen
Merkmalen" im Patentanspruch einer isolierten Betrachtung zu unterziehen:
-"Nicht die sprachliche Einkleidung entscheidet darüber, ob eine
Lehre technischer Natur ist oder nicht, sondern ihr sachlicher Gehalt."
Überprüfung des technischen Charakters am Maßstab der
Erfindungsdefinition "Rote Taube":
-"Die Regel, die als
solche eine gedanklich logische Anweisung darstellt, wird nicht dadurch
technisch, dass bei ihrer Anwendung technische Mittel benutzt werden."
-"Denn
es reicht nicht aus, dass technische Mittel gelegentlich der Anwendung einer
untechnischen Lehre verwendet werden; die Verwendung technischer Mittel muss
vielmehr Bestandteil der Problemlösung selbst sein, sie muss die Erzeilung
des kausal übersehbaren Erfolgs bezwecken und darf nicht entfallen, ohne
dass zugleich der angestrebte Erfolg entfiele."
Zur Streitfrage, ob
die Verknüpfung eines per se nicht-technischen Algorithmus mit
Hardware-Merkmalen, d.h. seine anspruchs- und bestimmungsgemäße
Anwendung beim Betrieb einer Datenverarbeitungsanlage, zur Bejahung des
technischen Charakters des Algorithmus selber und damit zur Anerkennung der
Patentfähigkeit führen muss:
-"Die Lehre eine
Datenverarbeitungsanlage nach einem bestimmten Rechenprogramm zu betreiben, kann
nur patentfähig sein, wenn das Programm einen neuen erfinderischen Aufbau
einer solchen Anlage erfordert und lehrt oder wenn ihm die Anweisung zu
entnehmen ist, die Anlage auf eine neue, bisher nicht übliche und auch
nicht naheliegende Art und Weise zu benutzen."
-"Eine reine
Organisations- und Rechenregel, deren einzige Beziehung zur Technik in ihrer
Benutzbarkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer
DV-Anlage besteht, verdient keinen Patentschutz."
Gegenstand:Antiblockiersystem für druckmittelbetätigte Fahrzeugbremsen.
Beanspruchter Gegenstand gekennzeichnet durch eine besondere Ausgestaltung und
Anordnung schaltungstechnischer Steuerungsmittel zur Messung der Verzögerungswerte
eines Rades. In Abhängigkeit von diesen Messergebnissen Programmsteuerung
des Drucks in die Bremszylinder.
Tragend: BGH hat Vorliegen
einer Lehre zum technischen Handeln hier bejaht. Dies ergäbe sich daraus, "dass
bei dem Anmeldungsgegenstand ein von der Wiederbeschleunigung des überwachten
Rades ausgelöstes Signal dazu benutzt" werde, "den Übergang
vom Absenken zum Konstanthalten des Bremsdrucks durch Schließen des
Auslassventils zu vollziehen."
Klarstellung des BGH, dass die
Charakterisierung eines Anmeldegegenstandes als Verfahren oder Programm über
die Frage des technischen Gehalts nichts entscheidendes sage:
- "Es
gibt sowohl Programme, die technischer Natur sind, als auch Programme, die
untechnischer Natur sind."
Insbesondere im Bereich der "Regeltechnik"
könne ein technisches und damit patentfähiges Programm vorliegen.
Gegenstand: Rechnergestütztes
Arbeitsverfahren bei der Teilung der in einer kontinuierlich arbeitenden
Walzstraße produzierten Walzstäben auf Kühlbettlängen.
Erfinderische Lehre erschöpfte sich in einer neuartigen Berechnungsmethode
zur Bemessung der Kühlbettlängen.
Tragend: BGH
sprach technischen Charakter ab. Im Vergleich zu dem in Dispositionsprogramm zu
beurteilenden Programm unterscheide sich "die Lehre nur darin, dass die
nach dem Programm zu verarbeitenden Werte eine Beziehung zu technischen Vorgängen
haben und dass die mit Hilfe des Programms gewonnenen Ergebnisse Verwertung in
einem technischen Verfahren" fänden.
Gegenstand: Rechnergestütztes
Verfahren zur optimalen Regelung des Treibstoffdurchsatzes eines
Flugzeuges
Tragend: BGH spricht dem Verfahren technischen
Charakter ab. Eine Gewichtung der anmeldungsgemäßen Maßnahmen
ergab, "dass markt- und betriebswirtschaftliche Aspekte unter Einfluss der
in Rede stehenden Berechnungsregel gegenüber den eingesetzten Naturkräften
im Vordergrund" standen. Die im konkreten Fall gegebene "Mitursächlichkeit
der eingesetzten Naturkräfte" bei der Problemlösung rechtfertige
es nicht, der Gesamtheit der Lehre einen technischen Charakter zuzubilligen.
Gegenstand: Verfahren zur
digitalen Bildverarbeitung, bei dem ein Bild, insbesondere bei von
Weltraumsatelliten oder Astronauten aufgenommenen Bildern, in einzelne
Bildpunkte zerlegt wird, die entsprechend ihrer Helligkeit ein bestimmtes
elektrisches Signal erzeugen. Dieses Signal wird mittels einer elektronischen
Datenverarbeitungsanlage nach bestimmten Verfahren (Algorithmen) derart
verarbeitet, dass ein z. B. hinsichtlich des Kontrastes verbessertes Bild
entsteht.
Tragend: Wesenmerkmal einer mathematischen
Methode und eines mathematischen Algorithmus sei, dass sie mit Zahlen ausgeführt
würden (was immer diese Zahlen besagen mögen) und ein Ergebnis
ebenfalls nur in numerischer Form liefern, wobei die mathematische Methode oder
der Algorithmus nur eine abstrakte Lehre zur Verarbeitung der Zahlen sei. Im
Gegensatz hierzu werde bei der Verwendung einer mathematischen Methode im Rahmen
eines technischen Verfahrens dieses Verfahren in Bezug auf ein reales
Gebilde (physical entity) mittels technischer Geräte ausgeführt. Das
technische Verfahren liefere im Ergebnis eine bestimmte Veränderung des
Gebildes, bei dem es sich um einen materiellen Gegenstand oder auch gleichermaßen
um ein als elektrisches Signal gespeichertes Bild handeln könne. Hardware-
und Software-Realisierungen eines Verfahrens werden prinzipiell gleichgestellt.
- "Auch wenn die einer Erfindung zugrunde liegende Idee als auf
einer mathematischen Methode beruhend angesehen werden kann, so wird mit einem
Anspruch, der auf ein technisches Verfahren gerichtet ist, in welchem die
mathematische Methode benutzt wird, nicht um Schutz für die Methode als
solcher nachgesucht." (Leitsatz I.)
- "Ein auf ein technisches
Verfahren gerichteter Anspruch, wobei das Verfahren unter Steuerung durch ein
Programm (sei es durch Hardware oder durch Software) ausgeführt wird, kann
nicht als auf ein Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als solches
bezogen angesehen werden." (Leitsatz III.)
Gegenstand: Röntgeneinrichtung,
bei der die Röntgenröhren von einem Ablaufprogramm gesteuert werden.
Tragend: Anspruch einer Röntgeneinrichtung betrifft kein
Computerprogramm als solches, da das Ablaufprogramm in der Röntgeneinrichtung
eine "technische Wirkung" dadurch ausübe, "dass gemäß
einer Parameterprioritätsbeziehung eine optimale Beziehung bei
hinreichender Sicherheit vor Überlastung der Röntgenröhren
erzielt" werde. Ferner Feststellung, dass dann, wenn das Computerprogramm
die Arbeitsweise eines allgemein bekannten Universalrechners so steuere, dass
der Rechner aus technischer Sicht anders arbeite, die Einheit von Programm und
Universalrechner als Erfindung dem Patentschutz zugänglich sei.
- "Das
EPÜ verbietet nicht die Patentierung von Erfindungen, die aus einer
Mischung technischer und nichttechnischer Merkmale bestehen." (Leitsatz 1).
-
"Zur Entscheidung der Frage, ob ein Anspruch auf ein Computerprogramm als
solches gerichtet ist, bedarf es nicht der Gewichtung seiner technischen und
nichttechnischen Merkmale. Bedient sich vielmehr die im Anspruch definierte
Erfindung technischer Mittel, so kann sie - wenn sie die
Patentierungsvoraussetzungen der Art. 52 - 57 EPÜ erfüllt - patentiert
werden." (Leitsatz 2)
Gegenstand: Verfahrenzum spurplanmäßigen Aufrufen und Behandeln von Fahrwegelementen
(Weichen, Gleisabschnitten, Signalen etc.) für ein elektronisches
Stellwerk. Aufgabe der Erfindung war es, "eine flexible Fahrstraßenbildung
bei Verringerung des Speicheraufwandes zu schaffen".
Tragend:Bei der Beurteilung der technischen Natur der Erfindung ist stets von der Gesamtheitder der Problemlösung dienenden Merkmale im Patentanspruch auszugehen,
wobei zu den der Problemlösung dienenden Merkmalen auch solche Merkmale gehören
können, die für sich gesehen nicht-technisch sind.Selbst wenn das
anmeldungsgemäße Verfahren als Algorithmus zu qualifizieren sei,
schließe dies das Vorliegen einer technischen Lehre nicht aus, da eine "technische
Lehre bereits dann als gegeben anzusehen sei, wenn der Algorithmus in einem
technischen Verfahren verwendet wird, bei dem ein technisches Mittel auf eine
physikalische Erscheinung angewandt wird und damit eine gewisse Veränderung
der physikalischen Erscheinung bewirkt." (unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf EPA in Sachen "VICOM")
- "Bei der Beurteilung
der technischen Natur der Erfindung ist stets von der Gesamtheit der der
Problemlösung dienenden Merkmale auszugehen." (Leitsatz 1)
- "Ein
gezielt erreichter technischer Erfolg ist ein Indiz für das Vorliegen einer
technischen Lehre." (Leitsatz 2)
Gegenstand: Zugrundeliegende
Lehre betraf Schaltungsanordnung und umfasste eine Reihe von zweifelsfrei
technischen Merkmalen, beinhaltete als wesentlichen Teil aber auch Angaben zu in
einem Speicher eines Mikrorechners abgelegten Programmen.
Tragend:Das Zusammenwirken eines Programms (Software) mit einer Datenverarbeitungsanlage
(Hardware) stelle bereits dann eine technische Lehre dar, wenn zur Lösung
einer technischen Aufgabe die DVA durch das Programm so gesteuert werde, dass
ein technisches Ergebnis - ein kausal übersehbarer Erfolg - erzielt werde,
wobei das technische Ergebnis als unmittelbare Folge ursächlich allein
durch die steuernde Einwirkung des Programms auf die DVA bedingt sein könne.
Gegenstand: Verfahrenzur Eingabe chinesischer Zeichen in Textsysteme. Das durch die als Erfindung
beanspruchte Lehre zu lösende Problem besteht in Reduzierung des
Speicherplatzbedarfs bei gleichzeitiger Erhöhung der
Arbeitsgeschwindigkeit, insbesondere Verringerung der Zugriffszeiten. Es sollen
Mehrdeutigkeiten vermieden werden. Zur Lösung dieses Problems wird
eine bestimmte gegenständliche Ausgestaltung des Textsystems vorgeschlagen,
die neben einer Eingabetastatur, einer Anzeigeeinheit und / oder einem Druckwerk
eine Steuer- und Speichereinheit mit mindestens vier Speichern aufweist. Das
Verfahren sieht die Belegung des ersten, zweiten und dritten Speichers mit
bestimmten Informationen und deren Ordnung vor, die sich im ersten Speicher auf
die Kennzeichen von Zeichen, im zweiten Speicher auf die Zeichenfolge (Wörter)
und im dritten Speicher auf die Zeichen bildende Teilzeichen beziehen sowie die
Angabe der Verfahrensschritte, nach denen die Dateneingabe, die
Datenverarbeitung (Suchen, Feststellen, Ansteuern, Adressieren, Auslesen,
Ermitteln von Daten) und die Datenausgabe ablaufen (BGH GRUR 1992, 36, 37).
Tragend: "Im Vordergrund des
Anmeldungsgegenstandes steht die Ordnung der chinesischen Zeichen nach ihren
Kennzeichen, Zeichenfolgen und Teilzeichen in bestimmte Bereiche und innerhalb
dieser Bereiche nach weiteren Kriterien, die durch eine Auswahl, Einreihung und
Einordnung von Bedeutungsinhalten (Adressen) erfolgt. Dieses Ordnungssystem ist
gedanklicher Art und bedient sich keiner Mittel, die sich außerhalb der
menschlichen Verstandestätigkeit auf technischem Gebiet befinden" (=
Verneinung der Technizität). "Die in den Anspruch aufgenommenen
weiteren Merkmale, wie Eingabetatstatur, Steuer- und Speichereinheit, Anzeige
und Druckwerk, Eingabe, die Ordnung des Speicherns, das Suchen, Auslesen,
Vergleichen, das Anzeigen und die Leitung der Zeichen zum Druckwerk sind für
den Erfolg der Lehre von untergeordneter Bedeutung. Der Erfolg der Lehre
steht und fällt mit den gedanklichen Maßnahmen des Ordnens der
verarbeiteten Daten."
Gegenstand: Die
Patentanmeldung betraf ein Verfahren zum Betreiben eines hierarchisch
gegliederten, mehrstufigen Arbeitsspeichersystems einer
Datenverarbeitungsanlage, die simultan mehrere Prozesse bearbeitet, und eine
Schaltungsanordnung zur Durchführung des Verfahrens.
"Der
beanspruchten Lehre liegt das Problem zugrunde, den Seitenpuffer der
simultan mehrere Prozesse bearbeitenden Datenverarbeitungsanlage, auf den
schnell zugegriffen werden kann, der aber nur über eine begrenzte
Speicherkapazität verfügt, optimal für die gerade zu
bearbeitenden Prozesse mit Speicherseiten aus dem alle Daten enthaltenden
Hauptspeicher zu belegen, auf den nur ein langsamer Zugriff möglich ist.
Zur Lösung des Problems schlägt die Anmelderin vor, beim Reaktivieren
eines bereits früher bearbeiteten Prozesses die benötigten
Speicherseiten, die sich nicht mehr im Seitenpuffer befinden, nicht einzeln aus
dem Hauptspeicher abzurufen, was mit Wartezeiten verbunden wäre, sondern
sie bereits bei der ersten Anforderung zu registrieren und die registrierten
Speicherseiten bei der erneuten Aktivierung des Prozesses insgesamt in den
Seitenpuffer zu übertragen" (BGH GRUR 1992, 33, 34).
Tragend:"Die angemeldete Lehre betrifft ein Verfahren, das in der Erlangung und
Speicherung der Information über den aktuellen Speicherbereich eines in
einer Datenverarbeitungsanlage ablaufenden Rechnerprozesses und in einer
bestimmten Ladestrategie für einen dem bevorzugten Zugriff
unterliegenden, aber nur eine Auswahl von Speicherseiten fassenden Speicher
(Seitenpuffer) besteht." Diese Lehre erschöpft sich nicht in der
Auswahl, Gliederung und Zuordnung von Daten, sondern verbessert die
Arbeitsweise der Datenverarbeitungsanlage. Durch die Art der Nutzung des
Seitenpuffers arbeitet die Datenverarbeitungsanlage schneller, indem Totzeiten
vermieden werden. Dieses Verfahren betrifft die Funktionsfähigkeit der
Datenverarbeitungsanlage als solche, denn es enthält die Anweisung, die
Elemente einer Datenverarbeitungsanlage beim Betrieb unmittelbar auf bestimmte
Art und Weise zu benutzen. "Dies ist eine Lehre zum technischen Handeln"
(BGH GRUR 1992, 33, 35, 36).
Gegenstand: Entscheidung
bezog sich auf ein im Wege einer Nichtigkeitsklage angegriffenes Patent, das
eine Anzeigeeinrichtung für die Parameter eines Tauchganges betraf,
wie aktuelle Tiefe, maximal getauchte Tiefe, bisherige Tauchzeit und dergleichen
(Tauchcomputer).
Das zu lösende technische Problembesteht darin, den Taucher umfassend und genau über die
Dekompressionsbedingungen zu informieren. Zur Lösung schlägt
das Streitpatent vor, dass in jedem Zeitpunkt eines Tauchganges die in Abhängigkeit
von den durchtauchten Tiefen und Zeiten erforderliche Gesamttauchzeit inklusive
der vorgeschriebenen Dekompressionsinhalte angezeigt werden kann (...)
Tragend: "Der erkennende Senat wertet die ... umschriebene Lehre als technisch. Er
sieht eine Lehre zum technischen Handeln darin, dass mit einem Betrieb
von Tiefen- und Zeitmesser, Datenspeicher, Auswerte- und Verknüpfungsstufe,
Wandlereinrichtung sowie Anzeigemittel nach einer bestimmten Rechenregel
(Programm oder Denkschema) ermöglicht wird, mit Hilfe von Messgeräten
ermittelte Messgrößen in der Anzeigeeinrichtung automatisch ohne
Einschaltung menschlicher Verstandestätigkeit anzuzeigen." (BGH GRUR
1992, 430, 432 - vgl. auch Leitsatz 2). "Bei der Prüfung von
Erfindungen, die Merkmale technischer Natur mit Merkmalen nicht
technischer Natur verknüpfen, auf erfinderische Tätigkeit muss der
genannte Erfindungsgegenstand unter Einschluss der etwaigen Rechenregelberücksichtigt werden. Es darf der Erfindungsgegenstand nicht zerlegt und dann nur der Teil der Erfindung auf die erfinderische Tätigkeit, d.h.
Naheliegen, geprüft werden, der aus den technischen Merkmalen besteht. Das
bedeutet im vorliegenden Falle, dass auch die neuartige Rechenregel, die das
BPatG als neue Interpretation an sich bekannter Tauchtabellen (Denkschema)
bezeichnet hat, zusammen mit den technischen Merkmalen in die Prüfung auf
erfinderische Tätigkeit einzubeziehen ist." (BGH GRUR 1992, 430, 432 -
vgl. auch Leitsatz 3).
Gegenstand: Computersystemzur Wahrnehmung mehrer Arten von einander unabhängiger Verwaltungsaufgaben.
Tragend:Eine Analyse der spezifischen Anspruchsmerkmale ergebe, dass diese "ganz
offensichtlich eine Mischung aus technischen, nämlich die Computerhardware
betreffenden, und funktionellen, d.h. auf die Verarbeitung' gerichteten,
Merkmalen" definierten. "Letztere werden ganz eindeutig durch Software
bzw. durch Programme realisiert, die als solche nach Art 52 (2) und (3) ebenso
wie andere in Art 52 (2) aufgezählte (zumeist nichttechnische) Gegenstände
oder Tätigkeiten von der Patentierung ausgeschlossen sind".
Anknüpfend an die Rechtsprechung der Beschwerdekammern in Sachen "Röntgeneinrichtung
/ Koch & Sterzel" (s.o.) stellt die Kammer fest, dass eine "solche
Mischung patentfähig sein kann oder nicht. Wird beispielsweise ein nicht
patentfähiges (z.B. mathematisches oder für eine gedankliche oder
geschäftliche Tätigkeit bestimmtes) Verfahren durch Einsatz eines
Programms auf einem Universalrechner ausgeführt, so wird das Verfahren
nicht allein dadurch patentfähig, dass der Rechner aus Hardware besteht,
solange es sich um konventionelle Hardware handelt und durch die Ausführung
kein technischer Beitrag zum Stand der (Computer-)Technik geleistet wird. Wenn
sich aber entweder in der gelösten (bzw. zu lösenden) technischen
Aufgabe oder in einer durch die Lösung erzielten technischen Wirkung ein
Beitrag zum Stand der Technik ausmachen" lasse, "fällt
die Mischung möglicherweise nicht unter das Patentierungsverbot gemäß
Art. 52 (2) und (3) EPÜ (im Anschluß an die Entscheidung T 38/86,
GRUR Int. 1991, 118)."
Hieran knüpft die Kammer folgende
neue Erwägung an: "Nach Meinung der Kammer findet das
Patentierungsverbot für entsprechende Erfindungen auch dann keine
Anwendung, wenn technische Überlegungen zu den Einzelheiten der
Erfindungsausführung angestellt werden müssen. Schon die Tatsache,
dass solche technischen Überlegungen notwendig sind", lege es nahe, "dass
eine (zumindest implizite) technische Aufgabe zu lösen ist und (zumindest
implizite) technische Merkmale vorliegen, die zur Lösung ebendieser Aufgabe
dienen." (vgl. auch Leitsatz 1)
Schließlich stellt die
Kammer fest: "Die Bejahung der Patentfähigkeit kann nicht durch ein
zusätzliches Merkmal zunichte gemacht werden, das als solches selbst dem
Patentierungsverbot unterliegen würde, wie im vorliegenden Fall durch
Merkmale, die sich auf Verwaltungssysteme und -verfahren beziehen, die möglicherweise
unter die nach Art. 52 (2) und (3) EPÜ von der Patentierung
ausgeschlossenen Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten'
fallen." (Leitsatz 2)
Gegenstand: Computerprogrammproduktzur Steuerung der Systemressourcen eines Computers.
Tragend: "Zum
Zwecke der Auslegung des in Art. 52 (2) und (3) EPÜ verankerten
Patentierungsverbotes für Computerprogramme wird davon ausgegangen,
dass Computerprogrammen nicht allein deshalb ein technischer Charakter
zugesprochen werden, kann, weil sie Computerprogramme sind"
(Entscheidungsgrund 6.1)."Dies bedeutet, dass die bei der Ausführung
von Programmbefehlen auftretenden physikalischen Veränderungen bei der
Hardware (die beispielsweise elektrische Ströme fließen lassen) nicht
per se den technischen Charakter ausmachen können, durch den das
Patentierungsverbot für ein solches Programm gegenstandslos würde"
(Entscheidungsgrund 6.2)."Solche Veränderungen können zwar als
etwas Technisches angesehen werden, sind aber ein gemeinsames Merkmal aller auf
einem Computer lauffähigen Computerprogramme und eignen sich daher nicht
zur Unterscheidung von Computerprogrammen mit technischem Charakter einerseits
und Computerprogrammen als solchen andererseits"
(Entscheidungsgrund 6.3)."Daher muss anderswo nach einem technischen
Charakter im vorstehend angesprochenen Sinne gesucht werden: Er könnte in
den weiteren Effekten liegen, die mit der Ausführung der Programmbefehle
(durch die Hardware) einhergehen. Wenn diese weiteren Effekte technischer Art
sind oder dazu führen, dass mit der Software eine technische Aufgabe gelöst
wird, kann eine Erfindung, die einen solchen Effekt bewirkt, als Erfindung
angesehen werden, die grundsätzlich Gegenstand eines Patents sein kann"
(Entscheidungsgrund 6.4). "Bei dieser Gelegenheit weist die Kammer darauf
hin, dass der angesprochene weitere' technische Effekt ihres
Erachtens aus dem Stand der Technik bekannt sein kann, solange es darum geht,
den Umfang des Patentierungsverbots gemäß Art 52 (2) und (3)
abzustecken. Die Ermittlung des technischen Beitrags, den eine Erfindung zum
Stand der Technik leistet, ist daher eher ein probates Mittel zur Prüfung
der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit als zur
Entscheidung der Frage, ob das Patentierungsverbot nach Art. 52 (2) und (3) EPÜ
greift" (Entscheidungsgrund 8.) . Die Kammer hält es "für
unlogisch, eine Verfahren sowie eine entsprechend angepasste Vorrichtung zu
seiner Durchführung zu patentieren, nicht aber das Computerprogrammprodukt,
das alle für die Umsetzung des Verfahrens notwendigen Merkmale umfasst und
das, wenn es auf einem Computer geladen wird, dieses Verfahren auch tatsächlich
durch führen kann" (Entscheidungsgrund 9.8. zweiter Absatz). "Nach
Auffassung der Kammer ist ein allein beanspruchtes Computerprogramm nicht von
der Patentierung ausgeschlossen, wenn das auf einem Computer laufende oder in
einen Computer geladene Programm einen technischen Effekt bewirkt oder bewirken
kann, der über die "normale" physikalische Wechselwirkung
zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware), auf dem es läuft,
hinausgeht" (Entscheidungsgrund 13 zweiter Absatz und Leitsatz).
Gegenstand: Im sog. "State-Street"-Fall
bezog sich das Patent auf ein Datenverarbeitungssystem zur Umsetzung
einer Investmentstruktur. Im wesentlichen lieferte das System eine Struktur, bei
der gemeinsame Fonds ihr Vermögen in ein als Personengesellschaft
organisiertes Investment-Portfolio einbringen, also ein computergestütztes
System zum Zusammenfassen offener Investmentfonds in einer
Investmentgesellschaft. Konkret stellte die Konfiguration einen Verwalter für
einen gemeinsamen Fond zur Verfügung, der die vorteilhafte Kombination
einer kostengünstigen Investment-Verwaltung und die steuerlichen Vorteile
einer Personengesellschaft bietet .
Tragend:
1.Für
die Patentfähigkeit nach Sec. 101 Patent Act kommt es darauf an, ob die
Anwendung der Lehre zu irgendeinem nützlichen, konkreten und greifbaren
Ergebnis führt, und nicht darauf, ob in den Patentansprüchen ein
Algorithmus enthalten ist.
2.Das Patentierungsverbot für Geschäftsmethoden
hat keine Gültigkeit mehr.
Gegenstand: Betraf den
Bereich der Entwicklung von integrierten Schaltungen, sog. Chips. Hierbei wird
zunächst ein im allgemeinen hierarchisch aufgebauter Logikplan und anschließend
in Abhängigkeit davon das physikalische Layout entworfen bzw. die
geometrische Beschreibung der Masken erstellt. Diese Erstellung erfolgt nur
teilweise maschinell. Ein wichtiger Schritt im Designprozess ist (deshalb) die
Verifikation der korrekten Umsetzung des Logikplans in ein entsprechendes
Layout. Durch ein programmtechnisches (also softwaremäßig
realisiertes) Verfahren, d.h. einen mittels einer DVA durchzuführenden
Vergleich der Layout-Schaltung mit der Logikplan-Schaltung kann überprüft
werden, ob eine bestimmte Spezifikation tatsächlich ein entsprechendes
Layout umgesetzt wurde.
Problemstellung: Ein Verfahren zu
finden, bei dem mit möglichst geringem Speicherplatzaufwand und möglichst
kurzer Verarbeitungszeit Schaltungen rein maschinell vergleichbar sind.
Tragend:
Die erforderliche Technizität eines Programms lässt sich nicht nur
durch Lehre betreffend ein in bestimmter Weise gearteten Aufbau einer DVA begründen
(vgl. BGH Dispositionsprogramm) oder durch programmtechnische Lehre im Bereich
der Steuerungs- und Regelungstechnik (vgl. BGH Antiblockiersystem) bzw.
Messtechnik (vgl. BGH Tauchcomputer) begründen. Bei der bisherigen
Rechtsprechung handelt es sich nicht um abschließenden Katalog. - Für
Beurteilung der Technizität einer auf ein Programm gerichteten
Patentanmeldung ist Gesamtbetrachtung des Anmeldungsgegenstandes
erforderlich (unter Bezug auf BGH Tauchcomputer und EPA Textverarbeitung bzw.
EPA Elektronische Rechenbausteine). Entscheidend ist, wie das, was nach der
beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (Bezug BGH Chinesische
Schriftzeichen; BGH Tauchcomputer), aus Sicht des Fachmanns zu verstehen und
einzuordnen ist (Bezug Rote Taube). Die angemeldete Lehre betrifft einen
Zwischenschritt in dem Prozess, der mit der Herstellung von (Silizium-)Chips
endet, indem mit ihrer Hilfe dafür gesorgt werden kann, dass diese Bauteile
aus verifizierten Schaltungen bestehen. Sie ist daher Teil einer aktuellen
Technik. Ein Lösungsvorschlag kann nicht deshalb vom Patentschutz
ausgenommen sein, weil er - abgesehen von den in dem Rechner bestimmungsgemäß
ablaufenden Vorgängen - auf den unmittelbaren Einsatz von Naturkräften
verzichtet und die Möglichkeit der Fertigung tauglicher Erzeugnisse
anderweitig durch auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnissevoranzubringen sucht (vgl. Leitsatz 2 - zum Gesichtspunkt der Notwendigkeit "technischer
Überlegungen" Bezugnahme auf EPA "Universelles
Verwaltungsprogramm" und EPA "Editierbare Dokumentenform").
Gegenstand: "Dialog-Analyseeinrichtung
für natürliche Sprache" (zu den Bestandteilen der
Sprachanalyseeinrichtung im Einzelnen vgl. Patentanspruch 1). Einrichtung, die
unter Verwendung einer üblichen DVA verwirklicht werden kann, wobei der
Bewertungsblock und die Bevorzugungsanalyseeinrichtung sowohl durch Hardware
als auch durch Software realisiert werden kann. Einrichtung, die selbsttätig
grammatische Strukturen eines Satzes analysiert und nach den Regeln der
Wahrscheinlichkeitsberechnung bestimmten Satzkonstruktionen zuordnet Bei der
Einrichtung handelt es sich um eine in üblicher Weise programmierbare DVA,
beispielsweise ein PC (vgl. Bittner / Czychowski, K&R 2000, 456).
Tragend:
-
Patentbegehren ist auf eine Vorrichtung (DVA), die in bestimmter, näher
definierter Weise programmtechnisch eingerichtet ist, und nicht auf ein
Verfahren oder ein Programm gerichtet. Einer derartigen Vorrichtung kommt der
erforderliche technische Charakter ohne weiteres zu. (vgl. auch Leitsatz 1)
- Dass der Rechner in bestimmter Weise programmtechnisch eingerichtet ist,
nimmt ihm nicht seinen technischen Charakter, sondern fügt ihm als
technischem Gegenstand lediglich weitere Eigenschaften hinzu, auf deren eigenen
technischen Charakter es für die Beurteilung des technischen Charakters der
Anlage als solcher nicht ankommt.
- Dass eine DVA als solche technischen
Charakter aufweist, ist zudem soweit ersichtlich nirgends in Zweifel gezogen
worden.
- Auch einer bekannten Vorrichtung, die an sich technisch ist, kann
deswegen, weil sie der Technik nichts hinzufügt, nicht der technische
Charakter abgesprochen werden.
- Da Schutz für eine Vorrichtung begehrt
wird, stellen sich die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schutzfähigkeit
von Programmen aufgeworfenen Fragen (Technizität, weiterer technischer
Effekt etc.) im vorliegenden Fall nicht.
Gegenstand: "Verfahrenund Computersystem zur Suche fehlerhafter Zeichenketten in einem Text". Die
Anmeldung betrifft die Suche und/oder Korrektur einer fehlerhaften Zeichenkette
in einem Text. Der streitige Patentanspruch betraf: Ein "digitales
Speichermedium", insbesondere Diskette, mit elektronisch auslesbaren
Steuersignalen, die so mit einem programmierbaren Computersystem zusammenwirken
können, dass ein Verfahren nach einem der in Bezug genommenen Patentansprüche
ausgeführt wird. Dem Patentbegehren lag die Aufgabe zugrunde, ein
verbessertes Verfahren zur Suche und / oder Korrektur einer fehlerhaften
Zeichenkette in einem Text zu schaffen. Bisherige Textverarbeitungssystem
griffen hierbei auf ein sog. Lexikon zurück, das eine Liste von bekannten Wörtern
enthält. Bei der Fehlersuche wurden dann die Wörter eines eingegebenen
Textes mit den Einträgen des Lexikons verglichen. der Nachteil dieser
Systeme bestand darin, dass der Einsatz des Lexikons einen relativ großen
Speicherplatz erfordert. Ferner konnte auch das Lexikon Fehleinträge
enthalten. Die Patentanmeldung löst die Aufgabe mittels statistischer
Analyse des Textes (vgl. Sedlmaier, CR 2002, 92).
Tragend:
- Aus der gesetzlichen Regelung über den Ausschluss der Programme "als
solche" ergibt sich "schon nach ihrem Wortlaut, dass weder
Programme für Datenverarbeitungsanlagen schlechthin vom Patentschutz
ausgenommen sind, noch dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des
Gesetzes für jedes Computerprogramm Schutz erlangt werden kann.
-
Letzteres führt zu der Erkenntnis, dass eine beanspruchte Lehre nicht schon
deshalb als patentierbar angesehen werden kann, weil sie bestimmungsgemäß
den Einsatz eines Computers erfordert. Es muss vielmehr bei einer Lehre, die
bei ihrer Befolgung dazu beiträgt, dass eine geeignete DVA bestimmte
Anweisungen abarbeitet, eine hierüber hinausgehende Eigenheitbestehen".
- Das Patentrecht wurde geschaffen, "um durch Gewährung
eines zeitlich beschränkten Ausschließlichkeitsschutzes neue, nicht
nahe gelegte und gewerblich anwendbare Problemlösungen auf dem Gebiet der
Technik zu fördern. Das wiederum verbietet, jedwede in computergerechte
Anweisungen gekleidet Lehre als patentierbar zu erachten, wenn sie nur -
irgendwie - über die Bereitstellung der Mittel hinausgeht, welche die
Nutzung als Programm für Datenverarbeitungsanlagen erlauben. Die prägenden
Anweisungen der beanspruchten Lehre müssen vielmehr insoweit
der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen (vgl.
Leitsatz 1). Unter diesen Voraussetzungen ist die beanspruchte Lehre dem
Patentschutz auch dann zugänglich, wenn sie als Computerprogramm oder in
einer sonstigen Erscheinungsform geschützt werden soll, die eine DVA nutzt".
-
(Ergebnis:) "Diese Abgrenzung der für DVA bestimmten Programme, für
die als solche Schutz begehrt wird, von computerbezogenen Gegenständen, die
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG nicht unterfallen, führt dazu, dass Ansprüche,
die zur Lösung eines Problems, das auf den herkömmlichen Gebieten
der Technik, also der Ingenieurwissenschaften, der Physik, der Chemie oder
der Biologie besteht, die Abarbeitung bestimmter Verfahrensschritte durch einen
Computer vorschlagen, grundsätzlich patentierbar sind".
- "Ansonstenbedarf es hingegen einer Prüfung, ob die auf Datenverarbeitung mittels
eines geeigneten Computers gerichtete Lehre sich gerade durch eine Eigenartauszeichnet, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung patentrechtlichen
Schutzes eine Patentierbarkeit rechtfertigt".
Gegenstand: Lehre, wie in
einem Text Fehler - insbesondere Schreibfehler - erkannt und korrigiert werden können
(im Einzelnen zum Gegenstand s. Zeile zuvor die Rechtsbeschwerdeentscheidung des
BGH vom 17.10.2001).
Tragend: "Um das vorgeschlagene
Verfahren zu finden, bedurfte es deshalb einer Auseinandersetzung mit
sprachlichen Regeln, insbesondere der Rechtschreibung, und einer Untersuchung
menschlichen Fehlverhaltens beim Schreiben eines Textes. Eine Auseinandersetzung
mit technischen Gegebenheiten ist - abgesehen von der Implementierung mit
Datenverarbeitungsmitteln - nicht erkennbar." (vgl. auch Leitsatz)."Das
vorgeschlagene Verfahren zeichnet sich sonach nicht durch eine Eigenheit aus,
die unter Berücksichtigung der Zielsetzung patentrechtlichen Schutzes - nämlich
Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern - eine
Patentierbarkeit rechtfertigt."
Bezeichnung der Patentanmeldung:"Verfahren und Vorrichtung zur Steuerung von Prozessen unter Verwendung
einer Technologie zur maschinellen Sprachverarbeitung".
Gegenstand:Reorganisation von in Unternehmen ablaufenden Prozessen zum Zweck der
Optimierung des Einsatzes der vorhandenen Ressourcen (Optimierung "Workflow").
Aufgabe bestand darin, ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, für
die effiziente computergestützte Steuerung von Geschäftsprozessen und
Verfahrensabläufen.
Tragend:
- Aus dem fraglichen
Anspruch kann nur die Lehre des Einsatzes von Datenverarbeitungsmitteln zur
Erschließung des Inhalts eines Dokuments und die Auslösung von geschäftlichen
Tätigkeiten abhängig vom gefunden Inhalt als im Vordergrund stehend
gesehen werden.
- Eine Eigenheit des Verfahrens in technischer Hinsicht,
etwa in Form eines besonderen Verfahrens zur Zeichenerkennung lässt sich
dem Anspruch nicht entnehmen.
- Das Verfahren weist sonach auch keine
Eigenheit auf, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung des
patentrechtlichen Schutzes - nämlich Problemlösungen auf dem Gebiet
der Technik zu fördern - eine Patentierbarkeit rechtfertigt.
Gegenstand: "Das
beanspruchte Verfahren betrifft den elektronischen Zahlungsverkehr
(Cyber-Cash'): Ein Anbieter stellt Geldbeträge in bestimmten - aus
Sicherheitsgründen nicht zu großen - Höhen einem Zahlungsgeber'
zur Verfügung. Jedem Betrag ist ein Identifizierungscode zugeordnet."
.. Dies geschieht "mit sog. Prepaidkarten, auf denen der
Identifizierungscode aufgebracht und durch eine abrubbelbare Schicht abgedeckt
ist. Möchte der Zahlungsgeber eine Zahlung an einen von mehreren möglichen
Zahlungsempfängern leisten, teilt er diesem die Identifizierungscodes der
dafür erforderlichen Geldbeträge als Angebot' mit. Der
Zahlungsempfänger überprüft die Deckung des Angebots.
Entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung wird das Verfahren abgebrochen
oder werden die Geldbeträge an den Zahlungsempfänger unter Abbuchung (Abwertung')
der bereitgestellten Beträge übertragen" (BPatG, CR 2002, 559).
Bei dem beanspruchten Verfahren geht es also um ein an die Gegebenheiten des
Internet angepasstes Substitut des Bargeldverkehrs (Sedlmaier, CR 2002, 562).
Tragend: Zur Frage der erforderlichen Technizitätstellt das BPatG zunächst fest, dass - mit Ausnahme der zu Beginn
erforderlichen Bereitstellung der Geld-Einheiten - sämtliche
Verfahrensschritte "auf elektronischem Wege" stattfinden. "In der
Gesamtbetrachtung der beanspruchten Lehre" trete "daher als prägende
Anweisung - neben den geschäftlichen Inhalten - die programmtechnische
Durchführung des Verfahrens mit einem Rechnersystem unter Verwendung eines
Identifizierungscodes in den Vordergrund, mit dem Ziel eines sicheren
elektronischen Zahlungsverkehrs." Damit verlange "das beanspruchte
Verfahren auch den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte, und der Gegenstand
des Patentanspruchs" sei "folglich technischer Natur" (unter
Bezugnahme auf BGH "Rote Taube" und zuletzt "Logikverifikation").
Das beanspruchte Verfahren sei auch "kein Computerprogramm
als solches"; ebenso wenig sei es "ein Verfahren für eine
geschäftliche Tätigkeit als solche oder ein Plan oder eine
Regel hierfür (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG)." Keiner dieser
Gegenstände werde "losgelöst von einer konkreten Umsetzung
beansprucht. ... Allein der Umstand, dass beim beanspruchten Verfahren - auch
geschäftliche Inhalte im Vordergrund stehen, kann ihm den erforderlichen
Charakter einer technischen Erfindung nicht nehmen." (Leitsatz 1)
"Das
Verfahren" beruhe "jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das Verfahren ergab sich, soweit es unter Berücksichtigung der Gesamtheit
der beanspruchten Merkmale technisch ist, am Anmeldetag für den
Computerfachmann in nahe liegender Weise aus seinen allgemeinen Fachkenntnissen."
(BPatG, CR 2002, 559) Da das beanspruchte Verfahren Merkmale umfasste, bei deren
Bedeutungsinhalten geschäftliche Bedeutungsinhalte (nämlich solche des
Zahlungsverkehrs) im Vordergrund standen, stellte sich die zentrale Frage,
"ob die beanspruchte Merkmalsgesamtheit einschließlich des jeweiligen
Bedeutungsinhalts eines Merkmals auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit
zu prüfen ist oder ob eine Gewichtung hinsichtlich des jeweiligen
technischen Beitrags eines Merkmals geboten ist." (BPatG, CR 2002, 560)
Gestützt auf Sinn und Zweck des Patentgesetzes, eine kritische Analyse der
Entscheidungspraxis von BGH und EPA sowie die dem Richtlinienvorschlag der
Kommission v. 20.02.2002 zugrunde liegenden Erwägungen gelangt der Senat
zu der Folgerung, "dass eine erfinderische Tätigkeit i.S.v. § 1
Abs. 1, § 4 PatG nur auf einem technischen Beitrag zum Stand der
Technik beruhen kann. Zur Ermittlung des technischen Beitrags" dürfe
"allerdings der beanspruchte Erfindungsgegenstand nicht zerlegt werden und
dann nur der Teil der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit, d.h.
Naheliegen, geprüft werden, der aus den technischen Merkmalen besteht.
Vielmehr ist der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter
Einschluss der an sich nichttechnischen Merkmale zur Ermittlung des technischen
Beitrages zu berücksichtigen. Danach bleiben untechnische Bedeutungsinhalte
bei der Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit außer
Betracht, sofern sie keinen technischen Bezug aufweisen und auch mittelbar nicht
zur Umschreibung eines technischen Merkmals des beanspruchten Gegenstands
beitragen." (BPatG, CR 2002, 561 - und Leitsatz 2)