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Softwarepatente - Meilensteine der patentrechtlichen Rechtsprechung

Gericht:Matthias Pierson: Softwarepatente - Meilensteine der patentrechtlichen Rechtsprechung, JurPC Web-Dok. 182/2004
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 182/2004
Autor(en):Pierson, Matthias
Zitiervorschlag:Matthias Pierson: Softwarepatente - Meilensteine der patentrechtlichen Rechtsprechung, JurPC Web-Dok. 182/2004, JurPC Web-Dok. 182/2004, Abs. 1

Entscheidungsgegenstand /tragende Erwägungen und Grundsätze

Gegenstand: Anmeldung eines Tierzüchtungsverfahrens: Verfahren zur Züchtung einer Taube mit rotem Gefieder.

Tragend: Kennzeichnung der dem Patentschutz zugänglichen technischen Erfindung als "Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges; auch die planmäßige Ausnutzung biologischer Naturkräfte und Erscheinungen ist nicht grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen." (Leitsatz 1)

Gegenstand: Verfahrender Programmierung eines Universal-Digitalrechners zur Umwandlung binär verschlüsselter Dezimalzahlen (BCD) in echte Binärzahlen.

Tragend:"Hier ist der ‚Verfahrens'-Anspruch' derart abstrakt und umfassend, dass ich sein Schutzumfang sowohl auf bekannte als auch auf unbekannte Anwendungen der Umsetzung von BCD in echte Binärdarstellung erstrecken würde.""Es wird eingeräumt, dass eine Idee nicht patentiert werden kann. Darauf würde es im praktischen Ergebnis hinauslaufen, wenn die Formel zur Umwandlung des Binärcodes in echte Binärdarstellung im vorliegenden Fall patentiert würde. Die mathematische Formel, um die es hier geht, ist nur in Verbindung mit einem Digitalrechner wirklich praktisch anwendbar. Das bedeutet, dass, wenn das angefochtene Urteil bestätigt würde, das Patent die mathematische Formel in vollem Umfang sperren würde und im Ergebnis ein Patent auf den Algorithmus selbst wäre." (vgl. auch den entsprechenden Leitsatz 2).

Gegenstand: Verfahrenzum Umsetzen von zweistelligen binärcodierten Dezimalzahlen in reine Binärzahlen unter Verwendung einer durch näher bestimmte Ausstattungsmerkmale gekennzeichneten Datenverarbeitungsanlage.

Tragend: Unter Bezugnahme auf Definition gemäß BGH "Rote Taube" Feststellung, auch bei dem beanspruchten Verfahren sei "eine Lehre zum technischen Handeln gegeben, wobei beherrschbare Naturkräfte, nämlich die physikalischen Eigenschaften der verwendeten Schaltkreise der verwendeten DV-Anlage, eingesetzt werden und ein kausal vorhersehbarer Erfolg erreicht" werde. Dabei sei es ohne Belang, ob es sich um fest verdrahtete Schaltkreise handele oder aber ob die Schaltkreisverbindungen durch einen Steuermechanismus im Bedarfsfalle jeweils hergestellt werden.

Gegenstand: Gekennzeichnet durch ein Verfahren zum Ermitteln von Veränderungen einer Vielzahl beliebiger Größen, z.B. zum Lösen von Dispositionsaufgaben, unter Verwendung einer zum Stand der Technik gehörenden Datenverarbeitungsanlage mit bestimmten, näher beschriebenen Hardwarekomponenten.

Tragende Grundsätze: Die den erfinderischen Kern der Anmeldung darstellende Organisations- und Rechenregel (der Algorithmus) ist "trotz steter Verknüpfung mit technischen Merkmalen" im Patentanspruch einer isolierten Betrachtung zu unterziehen:
-"Nicht die sprachliche Einkleidung entscheidet darüber, ob eine Lehre technischer Natur ist oder nicht, sondern ihr sachlicher Gehalt."
Überprüfung des technischen Charakters am Maßstab der Erfindungsdefinition "Rote Taube":
-"Die Regel, die als solche eine gedanklich logische Anweisung darstellt, wird nicht dadurch technisch, dass bei ihrer Anwendung technische Mittel benutzt werden."
-"Denn es reicht nicht aus, dass technische Mittel gelegentlich der Anwendung einer untechnischen Lehre verwendet werden; die Verwendung technischer Mittel muss vielmehr Bestandteil der Problemlösung selbst sein, sie muss die Erzeilung des kausal übersehbaren Erfolgs bezwecken und darf nicht entfallen, ohne dass zugleich der angestrebte Erfolg entfiele."
Zur Streitfrage, ob die Verknüpfung eines per se nicht-technischen Algorithmus mit Hardware-Merkmalen, d.h. seine anspruchs- und bestimmungsgemäße Anwendung beim Betrieb einer Datenverarbeitungsanlage, zur Bejahung des technischen Charakters des Algorithmus selber und damit zur Anerkennung der Patentfähigkeit führen muss:
-"Die Lehre eine Datenverarbeitungsanlage nach einem bestimmten Rechenprogramm zu betreiben, kann nur patentfähig sein, wenn das Programm einen neuen erfinderischen Aufbau einer solchen Anlage erfordert und lehrt oder wenn ihm die Anweisung zu entnehmen ist, die Anlage auf eine neue, bisher nicht übliche und auch nicht naheliegende Art und Weise zu benutzen."
-"Eine reine Organisations- und Rechenregel, deren einzige Beziehung zur Technik in ihrer Benutzbarkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer DV-Anlage besteht, verdient keinen Patentschutz."

Gegenstand:Antiblockiersystem für druckmittelbetätigte Fahrzeugbremsen. Beanspruchter Gegenstand gekennzeichnet durch eine besondere Ausgestaltung und Anordnung schaltungstechnischer Steuerungsmittel zur Messung der Verzögerungswerte eines Rades. In Abhängigkeit von diesen Messergebnissen Programmsteuerung des Drucks in die Bremszylinder.

Tragend: BGH hat Vorliegen einer Lehre zum technischen Handeln hier bejaht. Dies ergäbe sich daraus, "dass bei dem Anmeldungsgegenstand ein von der Wiederbeschleunigung des überwachten Rades ausgelöstes Signal dazu benutzt" werde, "den Übergang vom Absenken zum Konstanthalten des Bremsdrucks durch Schließen des Auslassventils zu vollziehen."
Klarstellung des BGH, dass die Charakterisierung eines Anmeldegegenstandes als Verfahren oder Programm über die Frage des technischen Gehalts nichts entscheidendes sage:
- "Es gibt sowohl Programme, die technischer Natur sind, als auch Programme, die untechnischer Natur sind."
Insbesondere im Bereich der "Regeltechnik" könne ein technisches und damit patentfähiges Programm vorliegen.

Gegenstand: Rechnergestütztes Arbeitsverfahren bei der Teilung der in einer kontinuierlich arbeitenden Walzstraße produzierten Walzstäben auf Kühlbettlängen. Erfinderische Lehre erschöpfte sich in einer neuartigen Berechnungsmethode zur Bemessung der Kühlbettlängen.

Tragend: BGH sprach technischen Charakter ab. Im Vergleich zu dem in Dispositionsprogramm zu beurteilenden Programm unterscheide sich "die Lehre nur darin, dass die nach dem Programm zu verarbeitenden Werte eine Beziehung zu technischen Vorgängen haben und dass die mit Hilfe des Programms gewonnenen Ergebnisse Verwertung in einem technischen Verfahren" fänden.

Gegenstand: Rechnergestütztes Verfahren zur optimalen Regelung des Treibstoffdurchsatzes eines Flugzeuges

Tragend: BGH spricht dem Verfahren technischen Charakter ab. Eine Gewichtung der anmeldungsgemäßen Maßnahmen ergab, "dass markt- und betriebswirtschaftliche Aspekte unter Einfluss der in Rede stehenden Berechnungsregel gegenüber den eingesetzten Naturkräften im Vordergrund" standen. Die im konkreten Fall gegebene "Mitursächlichkeit der eingesetzten Naturkräfte" bei der Problemlösung rechtfertige es nicht, der Gesamtheit der Lehre einen technischen Charakter zuzubilligen.

Gegenstand: Verfahren zur digitalen Bildverarbeitung, bei dem ein Bild, insbesondere bei von Weltraumsatelliten oder Astronauten aufgenommenen Bildern, in einzelne Bildpunkte zerlegt wird, die entsprechend ihrer Helligkeit ein bestimmtes elektrisches Signal erzeugen. Dieses Signal wird mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage nach bestimmten Verfahren (Algorithmen) derart verarbeitet, dass ein z. B. hinsichtlich des Kontrastes verbessertes Bild entsteht.

Tragend: Wesenmerkmal einer mathematischen Methode und eines mathematischen Algorithmus sei, dass sie mit Zahlen ausgeführt würden (was immer diese Zahlen besagen mögen) und ein Ergebnis ebenfalls nur in numerischer Form liefern, wobei die mathematische Methode oder der Algorithmus nur eine abstrakte Lehre zur Verarbeitung der Zahlen sei. Im Gegensatz hierzu werde bei der Verwendung einer mathematischen Methode im Rahmen eines technischen Verfahrens dieses Verfahren in Bezug auf ein reales Gebilde (physical entity) mittels technischer Geräte ausgeführt. Das technische Verfahren liefere im Ergebnis eine bestimmte Veränderung des Gebildes, bei dem es sich um einen materiellen Gegenstand oder auch gleichermaßen um ein als elektrisches Signal gespeichertes Bild handeln könne. Hardware- und Software-Realisierungen eines Verfahrens werden prinzipiell gleichgestellt.
- "Auch wenn die einer Erfindung zugrunde liegende Idee als auf einer mathematischen Methode beruhend angesehen werden kann, so wird mit einem Anspruch, der auf ein technisches Verfahren gerichtet ist, in welchem die mathematische Methode benutzt wird, nicht um Schutz für die Methode als solcher nachgesucht." (Leitsatz I.)
- "Ein auf ein technisches Verfahren gerichteter Anspruch, wobei das Verfahren unter Steuerung durch ein Programm (sei es durch Hardware oder durch Software) ausgeführt wird, kann nicht als auf ein Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als solches bezogen angesehen werden." (Leitsatz III.)

Gegenstand: Röntgeneinrichtung, bei der die Röntgenröhren von einem Ablaufprogramm gesteuert werden.

Tragend: Anspruch einer Röntgeneinrichtung betrifft kein Computerprogramm als solches, da das Ablaufprogramm in der Röntgeneinrichtung eine "technische Wirkung" dadurch ausübe, "dass gemäß einer Parameterprioritätsbeziehung eine optimale Beziehung bei hinreichender Sicherheit vor Überlastung der Röntgenröhren erzielt" werde. Ferner Feststellung, dass dann, wenn das Computerprogramm die Arbeitsweise eines allgemein bekannten Universalrechners so steuere, dass der Rechner aus technischer Sicht anders arbeite, die Einheit von Programm und Universalrechner als Erfindung dem Patentschutz zugänglich sei.
- "Das EPÜ verbietet nicht die Patentierung von Erfindungen, die aus einer Mischung technischer und nichttechnischer Merkmale bestehen." (Leitsatz 1).
- "Zur Entscheidung der Frage, ob ein Anspruch auf ein Computerprogramm als solches gerichtet ist, bedarf es nicht der Gewichtung seiner technischen und nichttechnischen Merkmale. Bedient sich vielmehr die im Anspruch definierte Erfindung technischer Mittel, so kann sie - wenn sie die Patentierungsvoraussetzungen der Art. 52 - 57 EPÜ erfüllt - patentiert werden." (Leitsatz 2)

Gegenstand: Verfahrenzum spurplanmäßigen Aufrufen und Behandeln von Fahrwegelementen (Weichen, Gleisabschnitten, Signalen etc.) für ein elektronisches Stellwerk. Aufgabe der Erfindung war es, "eine flexible Fahrstraßenbildung bei Verringerung des Speicheraufwandes zu schaffen".

Tragend:Bei der Beurteilung der technischen Natur der Erfindung ist stets von der Gesamtheitder der Problemlösung dienenden Merkmale im Patentanspruch auszugehen, wobei zu den der Problemlösung dienenden Merkmalen auch solche Merkmale gehören können, die für sich gesehen nicht-technisch sind.Selbst wenn das anmeldungsgemäße Verfahren als Algorithmus zu qualifizieren sei, schließe dies das Vorliegen einer technischen Lehre nicht aus, da eine "technische Lehre bereits dann als gegeben anzusehen sei, wenn der Algorithmus in einem technischen Verfahren verwendet wird, bei dem ein technisches Mittel auf eine physikalische Erscheinung angewandt wird und damit eine gewisse Veränderung der physikalischen Erscheinung bewirkt." (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf EPA in Sachen "VICOM")
- "Bei der Beurteilung der technischen Natur der Erfindung ist stets von der Gesamtheit der der Problemlösung dienenden Merkmale auszugehen." (Leitsatz 1)
- "Ein gezielt erreichter technischer Erfolg ist ein Indiz für das Vorliegen einer technischen Lehre." (Leitsatz 2)

Gegenstand: Zugrundeliegende Lehre betraf Schaltungsanordnung und umfasste eine Reihe von zweifelsfrei technischen Merkmalen, beinhaltete als wesentlichen Teil aber auch Angaben zu in einem Speicher eines Mikrorechners abgelegten Programmen.

Tragend:Das Zusammenwirken eines Programms (Software) mit einer Datenverarbeitungsanlage (Hardware) stelle bereits dann eine technische Lehre dar, wenn zur Lösung einer technischen Aufgabe die DVA durch das Programm so gesteuert werde, dass ein technisches Ergebnis - ein kausal übersehbarer Erfolg - erzielt werde, wobei das technische Ergebnis als unmittelbare Folge ursächlich allein durch die steuernde Einwirkung des Programms auf die DVA bedingt sein könne.

Gegenstand: Verfahrenzur Eingabe chinesischer Zeichen in Textsysteme. Das durch die als Erfindung beanspruchte Lehre zu lösende Problem besteht in Reduzierung des Speicherplatzbedarfs bei gleichzeitiger Erhöhung der Arbeitsgeschwindigkeit, insbesondere Verringerung der Zugriffszeiten. Es sollen Mehrdeutigkeiten vermieden werden. Zur Lösung dieses Problems wird eine bestimmte gegenständliche Ausgestaltung des Textsystems vorgeschlagen, die neben einer Eingabetastatur, einer Anzeigeeinheit und / oder einem Druckwerk eine Steuer- und Speichereinheit mit mindestens vier Speichern aufweist. Das Verfahren sieht die Belegung des ersten, zweiten und dritten Speichers mit bestimmten Informationen und deren Ordnung vor, die sich im ersten Speicher auf die Kennzeichen von Zeichen, im zweiten Speicher auf die Zeichenfolge (Wörter) und im dritten Speicher auf die Zeichen bildende Teilzeichen beziehen sowie die Angabe der Verfahrensschritte, nach denen die Dateneingabe, die Datenverarbeitung (Suchen, Feststellen, Ansteuern, Adressieren, Auslesen, Ermitteln von Daten) und die Datenausgabe ablaufen (BGH GRUR 1992, 36, 37).

Tragend: "Im Vordergrund des Anmeldungsgegenstandes steht die Ordnung der chinesischen Zeichen nach ihren Kennzeichen, Zeichenfolgen und Teilzeichen in bestimmte Bereiche und innerhalb dieser Bereiche nach weiteren Kriterien, die durch eine Auswahl, Einreihung und Einordnung von Bedeutungsinhalten (Adressen) erfolgt. Dieses Ordnungssystem ist gedanklicher Art und bedient sich keiner Mittel, die sich außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit auf technischem Gebiet befinden" (= Verneinung der Technizität). "Die in den Anspruch aufgenommenen weiteren Merkmale, wie Eingabetatstatur, Steuer- und Speichereinheit, Anzeige und Druckwerk, Eingabe, die Ordnung des Speicherns, das Suchen, Auslesen, Vergleichen, das Anzeigen und die Leitung der Zeichen zum Druckwerk sind für den Erfolg der Lehre von untergeordneter Bedeutung. Der Erfolg der Lehre steht und fällt mit den gedanklichen Maßnahmen des Ordnens der verarbeiteten Daten."

Gegenstand: Die Patentanmeldung betraf ein Verfahren zum Betreiben eines hierarchisch gegliederten, mehrstufigen Arbeitsspeichersystems einer Datenverarbeitungsanlage, die simultan mehrere Prozesse bearbeitet, und eine Schaltungsanordnung zur Durchführung des Verfahrens.

"Der beanspruchten Lehre liegt das Problem zugrunde, den Seitenpuffer der simultan mehrere Prozesse bearbeitenden Datenverarbeitungsanlage, auf den schnell zugegriffen werden kann, der aber nur über eine begrenzte Speicherkapazität verfügt, optimal für die gerade zu bearbeitenden Prozesse mit Speicherseiten aus dem alle Daten enthaltenden Hauptspeicher zu belegen, auf den nur ein langsamer Zugriff möglich ist. Zur Lösung des Problems schlägt die Anmelderin vor, beim Reaktivieren eines bereits früher bearbeiteten Prozesses die benötigten Speicherseiten, die sich nicht mehr im Seitenpuffer befinden, nicht einzeln aus dem Hauptspeicher abzurufen, was mit Wartezeiten verbunden wäre, sondern sie bereits bei der ersten Anforderung zu registrieren und die registrierten Speicherseiten bei der erneuten Aktivierung des Prozesses insgesamt in den Seitenpuffer zu übertragen" (BGH GRUR 1992, 33, 34).

Tragend:"Die angemeldete Lehre betrifft ein Verfahren, das in der Erlangung und Speicherung der Information über den aktuellen Speicherbereich eines in einer Datenverarbeitungsanlage ablaufenden Rechnerprozesses und in einer bestimmten Ladestrategie für einen dem bevorzugten Zugriff unterliegenden, aber nur eine Auswahl von Speicherseiten fassenden Speicher (Seitenpuffer) besteht." Diese Lehre erschöpft sich nicht in der Auswahl, Gliederung und Zuordnung von Daten, sondern verbessert die Arbeitsweise der Datenverarbeitungsanlage. Durch die Art der Nutzung des Seitenpuffers arbeitet die Datenverarbeitungsanlage schneller, indem Totzeiten vermieden werden. Dieses Verfahren betrifft die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche, denn es enthält die Anweisung, die Elemente einer Datenverarbeitungsanlage beim Betrieb unmittelbar auf bestimmte Art und Weise zu benutzen. "Dies ist eine Lehre zum technischen Handeln" (BGH GRUR 1992, 33, 35, 36).

Gegenstand: Entscheidung bezog sich auf ein im Wege einer Nichtigkeitsklage angegriffenes Patent, das eine Anzeigeeinrichtung für die Parameter eines Tauchganges betraf, wie aktuelle Tiefe, maximal getauchte Tiefe, bisherige Tauchzeit und dergleichen (Tauchcomputer).

Das zu lösende technische Problembesteht darin, den Taucher umfassend und genau über die Dekompressionsbedingungen zu informieren. Zur Lösung schlägt das Streitpatent vor, dass in jedem Zeitpunkt eines Tauchganges die in Abhängigkeit von den durchtauchten Tiefen und Zeiten erforderliche Gesamttauchzeit inklusive der vorgeschriebenen Dekompressionsinhalte angezeigt werden kann (...)

Tragend: "Der erkennende Senat wertet die ... umschriebene Lehre als technisch. Er sieht eine Lehre zum technischen Handeln darin, dass mit einem Betrieb von Tiefen- und Zeitmesser, Datenspeicher, Auswerte- und Verknüpfungsstufe, Wandlereinrichtung sowie Anzeigemittel nach einer bestimmten Rechenregel (Programm oder Denkschema) ermöglicht wird, mit Hilfe von Messgeräten ermittelte Messgrößen in der Anzeigeeinrichtung automatisch ohne Einschaltung menschlicher Verstandestätigkeit anzuzeigen." (BGH GRUR 1992, 430, 432 - vgl. auch Leitsatz 2). "Bei der Prüfung von Erfindungen, die Merkmale technischer Natur mit Merkmalen nicht technischer Natur verknüpfen, auf erfinderische Tätigkeit muss der genannte Erfindungsgegenstand unter Einschluss der etwaigen Rechenregelberücksichtigt werden. Es darf der Erfindungsgegenstand nicht zerlegt und dann nur der Teil der Erfindung auf die erfinderische Tätigkeit, d.h. Naheliegen, geprüft werden, der aus den technischen Merkmalen besteht. Das bedeutet im vorliegenden Falle, dass auch die neuartige Rechenregel, die das BPatG als neue Interpretation an sich bekannter Tauchtabellen (Denkschema) bezeichnet hat, zusammen mit den technischen Merkmalen in die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit einzubeziehen ist." (BGH GRUR 1992, 430, 432 - vgl. auch Leitsatz 3).

Gegenstand: Computersystemzur Wahrnehmung mehrer Arten von einander unabhängiger Verwaltungsaufgaben.

Tragend:Eine Analyse der spezifischen Anspruchsmerkmale ergebe, dass diese "ganz offensichtlich eine Mischung aus technischen, nämlich die Computerhardware betreffenden, und funktionellen, d.h. auf die ‚Verarbeitung' gerichteten, Merkmalen" definierten. "Letztere werden ganz eindeutig durch Software bzw. durch Programme realisiert, die als solche nach Art 52 (2) und (3) ebenso wie andere in Art 52 (2) aufgezählte (zumeist nichttechnische) Gegenstände oder Tätigkeiten von der Patentierung ausgeschlossen sind".

Anknüpfend an die Rechtsprechung der Beschwerdekammern in Sachen "Röntgeneinrichtung / Koch & Sterzel" (s.o.) stellt die Kammer fest, dass eine "solche Mischung patentfähig sein kann oder nicht. Wird beispielsweise ein nicht patentfähiges (z.B. mathematisches oder für eine gedankliche oder geschäftliche Tätigkeit bestimmtes) Verfahren durch Einsatz eines Programms auf einem Universalrechner ausgeführt, so wird das Verfahren nicht allein dadurch patentfähig, dass der Rechner aus Hardware besteht, solange es sich um konventionelle Hardware handelt und durch die Ausführung kein technischer Beitrag zum Stand der (Computer-)Technik geleistet wird. Wenn sich aber entweder in der gelösten (bzw. zu lösenden) technischen Aufgabe oder in einer durch die Lösung erzielten technischen Wirkung ein Beitrag zum Stand der Technik ausmachen" lasse, "fällt die Mischung möglicherweise nicht unter das Patentierungsverbot gemäß Art. 52 (2) und (3) EPÜ (im Anschluß an die Entscheidung T 38/86, GRUR Int. 1991, 118)."

Hieran knüpft die Kammer folgende neue Erwägung an: "Nach Meinung der Kammer findet das Patentierungsverbot für entsprechende Erfindungen auch dann keine Anwendung, wenn technische Überlegungen zu den Einzelheiten der Erfindungsausführung angestellt werden müssen. Schon die Tatsache, dass solche technischen Überlegungen notwendig sind", lege es nahe, "dass eine (zumindest implizite) technische Aufgabe zu lösen ist und (zumindest implizite) technische Merkmale vorliegen, die zur Lösung ebendieser Aufgabe dienen." (vgl. auch Leitsatz 1)

Schließlich stellt die Kammer fest: "Die Bejahung der Patentfähigkeit kann nicht durch ein zusätzliches Merkmal zunichte gemacht werden, das als solches selbst dem Patentierungsverbot unterliegen würde, wie im vorliegenden Fall durch Merkmale, die sich auf Verwaltungssysteme und -verfahren beziehen, die möglicherweise unter die nach Art. 52 (2) und (3) EPÜ von der Patentierung ausgeschlossenen ‚Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten' fallen." (Leitsatz 2)

Gegenstand: Computerprogrammproduktzur Steuerung der Systemressourcen eines Computers.

Tragend: "Zum Zwecke der Auslegung des in Art. 52 (2) und (3) EPÜ verankerten Patentierungsverbotes für Computerprogramme wird davon ausgegangen, dass Computerprogrammen nicht allein deshalb ein technischer Charakter zugesprochen werden, kann, weil sie Computerprogramme sind" (Entscheidungsgrund 6.1)."Dies bedeutet, dass die bei der Ausführung von Programmbefehlen auftretenden physikalischen Veränderungen bei der Hardware (die beispielsweise elektrische Ströme fließen lassen) nicht per se den technischen Charakter ausmachen können, durch den das Patentierungsverbot für ein solches Programm gegenstandslos würde" (Entscheidungsgrund 6.2)."Solche Veränderungen können zwar als etwas Technisches angesehen werden, sind aber ein gemeinsames Merkmal aller auf einem Computer lauffähigen Computerprogramme und eignen sich daher nicht zur Unterscheidung von Computerprogrammen mit technischem Charakter einerseits und Computerprogrammen als solchen andererseits" (Entscheidungsgrund 6.3)."Daher muss anderswo nach einem technischen Charakter im vorstehend angesprochenen Sinne gesucht werden: Er könnte in den weiteren Effekten liegen, die mit der Ausführung der Programmbefehle (durch die Hardware) einhergehen. Wenn diese weiteren Effekte technischer Art sind oder dazu führen, dass mit der Software eine technische Aufgabe gelöst wird, kann eine Erfindung, die einen solchen Effekt bewirkt, als Erfindung angesehen werden, die grundsätzlich Gegenstand eines Patents sein kann" (Entscheidungsgrund 6.4). "Bei dieser Gelegenheit weist die Kammer darauf hin, dass der angesprochene ‚weitere' technische Effekt ihres Erachtens aus dem Stand der Technik bekannt sein kann, solange es darum geht, den Umfang des Patentierungsverbots gemäß Art 52 (2) und (3) abzustecken. Die Ermittlung des technischen Beitrags, den eine Erfindung zum Stand der Technik leistet, ist daher eher ein probates Mittel zur Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit als zur Entscheidung der Frage, ob das Patentierungsverbot nach Art. 52 (2) und (3) EPÜ greift" (Entscheidungsgrund 8.) . Die Kammer hält es "für unlogisch, eine Verfahren sowie eine entsprechend angepasste Vorrichtung zu seiner Durchführung zu patentieren, nicht aber das Computerprogrammprodukt, das alle für die Umsetzung des Verfahrens notwendigen Merkmale umfasst und das, wenn es auf einem Computer geladen wird, dieses Verfahren auch tatsächlich durch führen kann" (Entscheidungsgrund 9.8. zweiter Absatz). "Nach Auffassung der Kammer ist ein allein beanspruchtes Computerprogramm nicht von der Patentierung ausgeschlossen, wenn das auf einem Computer laufende oder in einen Computer geladene Programm einen technischen Effekt bewirkt oder bewirken kann, der über die "normale" physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware), auf dem es läuft, hinausgeht" (Entscheidungsgrund 13 zweiter Absatz und Leitsatz).

Gegenstand: Im sog. "State-Street"-Fall bezog sich das Patent auf ein Datenverarbeitungssystem zur Umsetzung einer Investmentstruktur. Im wesentlichen lieferte das System eine Struktur, bei der gemeinsame Fonds ihr Vermögen in ein als Personengesellschaft organisiertes Investment-Portfolio einbringen, also ein computergestütztes System zum Zusammenfassen offener Investmentfonds in einer Investmentgesellschaft. Konkret stellte die Konfiguration einen Verwalter für einen gemeinsamen Fond zur Verfügung, der die vorteilhafte Kombination einer kostengünstigen Investment-Verwaltung und die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft bietet .

Tragend:
1.Für die Patentfähigkeit nach Sec. 101 Patent Act kommt es darauf an, ob die Anwendung der Lehre zu irgendeinem nützlichen, konkreten und greifbaren Ergebnis führt, und nicht darauf, ob in den Patentansprüchen ein Algorithmus enthalten ist.
2.Das Patentierungsverbot für Geschäftsmethoden hat keine Gültigkeit mehr.

Gegenstand: Betraf den Bereich der Entwicklung von integrierten Schaltungen, sog. Chips. Hierbei wird zunächst ein im allgemeinen hierarchisch aufgebauter Logikplan und anschließend in Abhängigkeit davon das physikalische Layout entworfen bzw. die geometrische Beschreibung der Masken erstellt. Diese Erstellung erfolgt nur teilweise maschinell. Ein wichtiger Schritt im Designprozess ist (deshalb) die Verifikation der korrekten Umsetzung des Logikplans in ein entsprechendes Layout. Durch ein programmtechnisches (also softwaremäßig realisiertes) Verfahren, d.h. einen mittels einer DVA durchzuführenden Vergleich der Layout-Schaltung mit der Logikplan-Schaltung kann überprüft werden, ob eine bestimmte Spezifikation tatsächlich ein entsprechendes Layout umgesetzt wurde.

Problemstellung: Ein Verfahren zu finden, bei dem mit möglichst geringem Speicherplatzaufwand und möglichst kurzer Verarbeitungszeit Schaltungen rein maschinell vergleichbar sind.

Tragend: Die erforderliche Technizität eines Programms lässt sich nicht nur durch Lehre betreffend ein in bestimmter Weise gearteten Aufbau einer DVA begründen (vgl. BGH Dispositionsprogramm) oder durch programmtechnische Lehre im Bereich der Steuerungs- und Regelungstechnik (vgl. BGH Antiblockiersystem) bzw. Messtechnik (vgl. BGH Tauchcomputer) begründen. Bei der bisherigen Rechtsprechung handelt es sich nicht um abschließenden Katalog. - Für Beurteilung der Technizität einer auf ein Programm gerichteten Patentanmeldung ist Gesamtbetrachtung des Anmeldungsgegenstandes erforderlich (unter Bezug auf BGH Tauchcomputer und EPA Textverarbeitung bzw. EPA Elektronische Rechenbausteine). Entscheidend ist, wie das, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (Bezug BGH Chinesische Schriftzeichen; BGH Tauchcomputer), aus Sicht des Fachmanns zu verstehen und einzuordnen ist (Bezug Rote Taube). Die angemeldete Lehre betrifft einen Zwischenschritt in dem Prozess, der mit der Herstellung von (Silizium-)Chips endet, indem mit ihrer Hilfe dafür gesorgt werden kann, dass diese Bauteile aus verifizierten Schaltungen bestehen. Sie ist daher Teil einer aktuellen Technik. Ein Lösungsvorschlag kann nicht deshalb vom Patentschutz ausgenommen sein, weil er - abgesehen von den in dem Rechner bestimmungsgemäß ablaufenden Vorgängen - auf den unmittelbaren Einsatz von Naturkräften verzichtet und die Möglichkeit der Fertigung tauglicher Erzeugnisse anderweitig durch auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnissevoranzubringen sucht (vgl. Leitsatz 2 - zum Gesichtspunkt der Notwendigkeit "technischer Überlegungen" Bezugnahme auf EPA "Universelles Verwaltungsprogramm" und EPA "Editierbare Dokumentenform").

Gegenstand: "Dialog-Analyseeinrichtung für natürliche Sprache" (zu den Bestandteilen der Sprachanalyseeinrichtung im Einzelnen vgl. Patentanspruch 1). Einrichtung, die unter Verwendung einer üblichen DVA verwirklicht werden kann, wobei der Bewertungsblock und die Bevorzugungsanalyseeinrichtung sowohl durch Hardware als auch durch Software realisiert werden kann. Einrichtung, die selbsttätig grammatische Strukturen eines Satzes analysiert und nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsberechnung bestimmten Satzkonstruktionen zuordnet Bei der Einrichtung handelt es sich um eine in üblicher Weise programmierbare DVA, beispielsweise ein PC (vgl. Bittner / Czychowski, K&R 2000, 456).

Tragend:
- Patentbegehren ist auf eine Vorrichtung (DVA), die in bestimmter, näher definierter Weise programmtechnisch eingerichtet ist, und nicht auf ein Verfahren oder ein Programm gerichtet. Einer derartigen Vorrichtung kommt der erforderliche technische Charakter ohne weiteres zu. (vgl. auch Leitsatz 1)
- Dass der Rechner in bestimmter Weise programmtechnisch eingerichtet ist, nimmt ihm nicht seinen technischen Charakter, sondern fügt ihm als technischem Gegenstand lediglich weitere Eigenschaften hinzu, auf deren eigenen technischen Charakter es für die Beurteilung des technischen Charakters der Anlage als solcher nicht ankommt.
- Dass eine DVA als solche technischen Charakter aufweist, ist zudem soweit ersichtlich nirgends in Zweifel gezogen worden.
- Auch einer bekannten Vorrichtung, die an sich technisch ist, kann deswegen, weil sie der Technik nichts hinzufügt, nicht der technische Charakter abgesprochen werden.
- Da Schutz für eine Vorrichtung begehrt wird, stellen sich die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Programmen aufgeworfenen Fragen (Technizität, weiterer technischer Effekt etc.) im vorliegenden Fall nicht.

Gegenstand: "Verfahrenund Computersystem zur Suche fehlerhafter Zeichenketten in einem Text". Die Anmeldung betrifft die Suche und/oder Korrektur einer fehlerhaften Zeichenkette in einem Text. Der streitige Patentanspruch betraf: Ein "digitales Speichermedium", insbesondere Diskette, mit elektronisch auslesbaren Steuersignalen, die so mit einem programmierbaren Computersystem zusammenwirken können, dass ein Verfahren nach einem der in Bezug genommenen Patentansprüche ausgeführt wird. Dem Patentbegehren lag die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Verfahren zur Suche und / oder Korrektur einer fehlerhaften Zeichenkette in einem Text zu schaffen. Bisherige Textverarbeitungssystem griffen hierbei auf ein sog. Lexikon zurück, das eine Liste von bekannten Wörtern enthält. Bei der Fehlersuche wurden dann die Wörter eines eingegebenen Textes mit den Einträgen des Lexikons verglichen. der Nachteil dieser Systeme bestand darin, dass der Einsatz des Lexikons einen relativ großen Speicherplatz erfordert. Ferner konnte auch das Lexikon Fehleinträge enthalten. Die Patentanmeldung löst die Aufgabe mittels statistischer Analyse des Textes (vgl. Sedlmaier, CR 2002, 92).

Tragend:
- Aus der gesetzlichen Regelung über den Ausschluss der Programme "als solche" ergibt sich "schon nach ihrem Wortlaut, dass weder Programme für Datenverarbeitungsanlagen schlechthin vom Patentschutz ausgenommen sind, noch dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Gesetzes für jedes Computerprogramm Schutz erlangt werden kann.
- Letzteres führt zu der Erkenntnis, dass eine beanspruchte Lehre nicht schon deshalb als patentierbar angesehen werden kann, weil sie bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert. Es muss vielmehr bei einer Lehre, die bei ihrer Befolgung dazu beiträgt, dass eine geeignete DVA bestimmte Anweisungen abarbeitet, eine hierüber hinausgehende Eigenheitbestehen".
- Das Patentrecht wurde geschaffen, "um durch Gewährung eines zeitlich beschränkten Ausschließlichkeitsschutzes neue, nicht nahe gelegte und gewerblich anwendbare Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern. Das wiederum verbietet, jedwede in computergerechte Anweisungen gekleidet Lehre als patentierbar zu erachten, wenn sie nur - irgendwie - über die Bereitstellung der Mittel hinausgeht, welche die Nutzung als Programm für Datenverarbeitungsanlagen erlauben. Die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre müssen vielmehr insoweit der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen (vgl. Leitsatz 1). Unter diesen Voraussetzungen ist die beanspruchte Lehre dem Patentschutz auch dann zugänglich, wenn sie als Computerprogramm oder in einer sonstigen Erscheinungsform geschützt werden soll, die eine DVA nutzt".
- (Ergebnis:) "Diese Abgrenzung der für DVA bestimmten Programme, für die als solche Schutz begehrt wird, von computerbezogenen Gegenständen, die § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG nicht unterfallen, führt dazu, dass Ansprüche, die zur Lösung eines Problems, das auf den herkömmlichen Gebieten der Technik, also der Ingenieurwissenschaften, der Physik, der Chemie oder der Biologie besteht, die Abarbeitung bestimmter Verfahrensschritte durch einen Computer vorschlagen, grundsätzlich patentierbar sind".
- "Ansonstenbedarf es hingegen einer Prüfung, ob die auf Datenverarbeitung mittels eines geeigneten Computers gerichtete Lehre sich gerade durch eine Eigenartauszeichnet, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung patentrechtlichen Schutzes eine Patentierbarkeit rechtfertigt".

Gegenstand: Lehre, wie in einem Text Fehler - insbesondere Schreibfehler - erkannt und korrigiert werden können (im Einzelnen zum Gegenstand s. Zeile zuvor die Rechtsbeschwerdeentscheidung des BGH vom 17.10.2001).

Tragend: "Um das vorgeschlagene Verfahren zu finden, bedurfte es deshalb einer Auseinandersetzung mit sprachlichen Regeln, insbesondere der Rechtschreibung, und einer Untersuchung menschlichen Fehlverhaltens beim Schreiben eines Textes. Eine Auseinandersetzung mit technischen Gegebenheiten ist - abgesehen von der Implementierung mit Datenverarbeitungsmitteln - nicht erkennbar." (vgl. auch Leitsatz)."Das vorgeschlagene Verfahren zeichnet sich sonach nicht durch eine Eigenheit aus, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung patentrechtlichen Schutzes - nämlich Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern - eine Patentierbarkeit rechtfertigt."

Bezeichnung der Patentanmeldung:"Verfahren und Vorrichtung zur Steuerung von Prozessen unter Verwendung einer Technologie zur maschinellen Sprachverarbeitung".

Gegenstand:Reorganisation von in Unternehmen ablaufenden Prozessen zum Zweck der Optimierung des Einsatzes der vorhandenen Ressourcen (Optimierung "Workflow"). Aufgabe bestand darin, ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, für die effiziente computergestützte Steuerung von Geschäftsprozessen und Verfahrensabläufen.

Tragend:
- Aus dem fraglichen Anspruch kann nur die Lehre des Einsatzes von Datenverarbeitungsmitteln zur Erschließung des Inhalts eines Dokuments und die Auslösung von geschäftlichen Tätigkeiten abhängig vom gefunden Inhalt als im Vordergrund stehend gesehen werden.
- Eine Eigenheit des Verfahrens in technischer Hinsicht, etwa in Form eines besonderen Verfahrens zur Zeichenerkennung lässt sich dem Anspruch nicht entnehmen.
- Das Verfahren weist sonach auch keine Eigenheit auf, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung des patentrechtlichen Schutzes - nämlich Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern - eine Patentierbarkeit rechtfertigt.

Gegenstand: "Das beanspruchte Verfahren betrifft den elektronischen Zahlungsverkehr (Cyber-Cash'): Ein Anbieter stellt Geldbeträge in bestimmten - aus Sicherheitsgründen nicht zu großen - Höhen einem ‚Zahlungsgeber' zur Verfügung. Jedem Betrag ist ein Identifizierungscode zugeordnet." .. Dies geschieht "mit sog. Prepaidkarten, auf denen der Identifizierungscode aufgebracht und durch eine abrubbelbare Schicht abgedeckt ist. Möchte der Zahlungsgeber eine Zahlung an einen von mehreren möglichen Zahlungsempfängern leisten, teilt er diesem die Identifizierungscodes der dafür erforderlichen Geldbeträge als ‚Angebot' mit. Der Zahlungsempfänger überprüft die Deckung des Angebots. Entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung wird das Verfahren abgebrochen oder werden die Geldbeträge an den Zahlungsempfänger unter Abbuchung (‚Abwertung') der bereitgestellten Beträge übertragen" (BPatG, CR 2002, 559). Bei dem beanspruchten Verfahren geht es also um ein an die Gegebenheiten des Internet angepasstes Substitut des Bargeldverkehrs (Sedlmaier, CR 2002, 562).

Tragend: Zur Frage der erforderlichen Technizitätstellt das BPatG zunächst fest, dass - mit Ausnahme der zu Beginn erforderlichen Bereitstellung der Geld-Einheiten - sämtliche Verfahrensschritte "auf elektronischem Wege" stattfinden. "In der Gesamtbetrachtung der beanspruchten Lehre" trete "daher als prägende Anweisung - neben den geschäftlichen Inhalten - die programmtechnische Durchführung des Verfahrens mit einem Rechnersystem unter Verwendung eines Identifizierungscodes in den Vordergrund, mit dem Ziel eines sicheren elektronischen Zahlungsverkehrs." Damit verlange "das beanspruchte Verfahren auch den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte, und der Gegenstand des Patentanspruchs" sei "folglich technischer Natur" (unter Bezugnahme auf BGH "Rote Taube" und zuletzt "Logikverifikation").

Das beanspruchte Verfahren sei auch "kein Computerprogramm als solches"; ebenso wenig sei es "ein Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit als solche oder ein Plan oder eine Regel hierfür (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG)." Keiner dieser Gegenstände werde "losgelöst von einer konkreten Umsetzung beansprucht. ... Allein der Umstand, dass beim beanspruchten Verfahren - auch geschäftliche Inhalte im Vordergrund stehen, kann ihm den erforderlichen Charakter einer technischen Erfindung nicht nehmen." (Leitsatz 1)

"Das Verfahren" beruhe "jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Verfahren ergab sich, soweit es unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beanspruchten Merkmale technisch ist, am Anmeldetag für den Computerfachmann in nahe liegender Weise aus seinen allgemeinen Fachkenntnissen." (BPatG, CR 2002, 559) Da das beanspruchte Verfahren Merkmale umfasste, bei deren Bedeutungsinhalten geschäftliche Bedeutungsinhalte (nämlich solche des Zahlungsverkehrs) im Vordergrund standen, stellte sich die zentrale Frage, "ob die beanspruchte Merkmalsgesamtheit einschließlich des jeweiligen Bedeutungsinhalts eines Merkmals auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu prüfen ist oder ob eine Gewichtung hinsichtlich des jeweiligen technischen Beitrags eines Merkmals geboten ist." (BPatG, CR 2002, 560) Gestützt auf Sinn und Zweck des Patentgesetzes, eine kritische Analyse der Entscheidungspraxis von BGH und EPA sowie die dem Richtlinienvorschlag der Kommission v. 20.02.2002 zugrunde liegenden Erwägungen gelangt der Senat zu der Folgerung, "dass eine erfinderische Tätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 1, § 4 PatG nur auf einem technischen Beitrag zum Stand der Technik beruhen kann. Zur Ermittlung des technischen Beitrags" dürfe "allerdings der beanspruchte Erfindungsgegenstand nicht zerlegt werden und dann nur der Teil der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit, d.h. Naheliegen, geprüft werden, der aus den technischen Merkmalen besteht. Vielmehr ist der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Einschluss der an sich nichttechnischen Merkmale zur Ermittlung des technischen Beitrages zu berücksichtigen. Danach bleiben untechnische Bedeutungsinhalte bei der Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit außer Betracht, sofern sie keinen technischen Bezug aufweisen und auch mittelbar nicht zur Umschreibung eines technischen Merkmals des beanspruchten Gegenstands beitragen." (BPatG, CR 2002, 561 - und Leitsatz 2)