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Softwarepatente - Kategorien aus patentrechtlicher Sicht

Gericht:Matthias Pierson: Softwarepatente - Kategorien aus patentrechtlicher Sicht, JurPC Web-Dok. 183/2004
Typ:Beitrag
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 183/2004
Autor(en):Pierson, Matthias
Zitiervorschlag:Matthias Pierson: Softwarepatente - Kategorien aus patentrechtlicher Sicht, JurPC Web-Dok. 183/2004, JurPC Web-Dok. 183/2004, Abs. 1

Kategorie

Patentierbarkeit bejaht

Das Programm ist "in technische Abläufe eingebunden, etwa dergestalt, dass es Messergebnisse aufarbeitet, den Ablauf technischer Einrichtungen überwacht oder sonst steuernd bzw. regelnd nach außen wirkt" (unter Bezugnahme auf die ABS-Entscheidung in BGH "Fehlerhafte Zeichenketten" CR 2002, 88, 90).

".. ein Verfahren, mit dem vermittels einer Datenverarbeitungsanlage durch Prüfung und Vergleich von Daten ein Zwischenschritt im Rahmen der Herstellung technischer Gegenstände [im konkreten Fall: Chip-Produktion] erledigt werden kann, wenn diese Lösung durch eine auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnis und deren Umsetzung geprägt ist" (unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Logikverifikation" in BGH "Fehlerhafte Zeichenketten" CR 2002, 88, 90).

Die (programmgemäße) Lehre betrifft die "Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche" und ermöglicht "damit das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente" (unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Seitenpuffer" in BGH "Fehlerhafte Zeichenketten" CR 2002, 88, 90).

(Programmgemäße) "Anweisungen, die einen bestimmten Aufbau einer Datenverarbeitungsanlage lehren oder vorsehen, eine solche Anlage auf eigenartige Weise zu benutzen" (unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Dispositionsprogramm" in BGH "Fehlerhafte Zeichenketten" CR 2002, 88, 90).

Patentierbarkeit verneint

"Im Vordergrund des Anmeldungsgegenstandes steht die Ordnung" von Daten. Das "Ordnungssystem ist gedanklicher Art und bedient sich keiner Mittel, die sich außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit auf technischem Gebiet befinden" ( BGH v. 01.06.1991"Chinesische Schriftzeichen", GRUR 1992, 36 ff.)

ähnlich:
Ein Verfahren (Textkorrekturprogramm) bedarf "einer Auseinandersetzung mit sprachlichen Regeln, insbesondere der Rechtschreibung, und einer Untersuchung menschlichen Fehlverhaltens beim Schreiben eines Textes. Eine Auseinandersetzung mit technischen Gegebenheiten ist - abgesehen von der Implementierung mit Datenverarbeitungsmitteln - nicht erkennbar." (BGH v. 17.10.2001 "Suche fehlerhafter Zeichenketten", CR 2002, 88 ff.; BPatG v. 26.3.2002, 17. Senat, "Suche fehlerhafter Zeichenketten/Tippfehler", GRUR 2002, 871) "

Bei der programmgemäßen Lehre stehen "markt- und betriebswirtschaftliche Aspekte" "gegenüber den eingesetzten Naturkräften im Vordergrund".

Die programmgemäße Lehre ist "losgelöst von einer konkreten Umsetzung" (BGH "Suche fehlerhafter Zeichenketten") bzw. ein "rein abstraktes Werk ohne technischen Charakter", das keinen über die " ‚normale' physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware), auf dem es läuft", hinausgehenden technischen Effekt aufweist.

Fazit

In der Rückschau auf die gut drei Jahrzehnte andauernden Bemühungen einer patentrechtlichen Einordnung softwarebezogener Erfindungen lässt sich feststellen: Die in Bezug auf Computerprogramme missglückte "als solche"-Regelung (§ 1 Abs. 2, 3 PatG, Art. 52 Abs. 2, 3 EPÜ) sowie die vom BGH in seiner frühen Rechtsprechung entwickelte sog. Kerntheorie haben sich als die wesentlichen Hindernisse auf dem Weg hin zu einer überzeugenden patentrechtlichen Beurteilung von softwarebezogenen Erfindungen erwiesen - allzu lange haben diese den Blick auf die nicht zu leugnende generelle Technizität von Computerprogrammen verstellt. Erst relativ spät hat daher die patentrechtliche Entscheidungspraxis - gestützt auf eine an Sinn und Zweck des Patentrechts orientierte Auslegung der "als-solche"-Regelung sowie eine gesamtheitliche, technische und nicht-technische Merkmale einer programmbezogenen Lehre berücksichtigende Beurteilung - zu einer mit dem Wesen der Computerprogramme als technischen Problemlösungen im Einklang stehenden Beurteilung gefunden. Erst die Anerkennung des generell zu bejahenden technischen Charakters von Computerprogrammen hat allmählich der Erkenntnis zum Durchbruch verholfen, dass die entscheidende Frage bei der Beurteilung softwarebezogener Lehren nicht auf deren - zweifellos zu bejahende - "Technizität", sondern - wie bei anderen technischen Lehren auch - auf deren "Neuheit" und insbesondere ihr "Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit" zielt. Als richtungsweisend einzuordnen ist insoweit die überzeugende Entscheidung des BPatG in Sachen "Cyber-Cash", die - gestützt auf eine kritische Analyse der Rechtsprechung des BGH sowie der Technischen Beschwerdekammern des EPA - den bereits mit den Vorgaben des Richtlinienvorschlages zur Softwarepatentierung im Einklang stehenden aktuellen "Stand der (Rechtsprechungs-)Technik" markiert!