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Kein Widerrufsrecht bei unentgeltlichem Darlehensvertrag

Gericht:OLG Frankfurt a.M.
Aktenzeichen:24 U 42/20
Datum:27.1.2021
Typ:Beschluss
Fundstelle:JurPC Web-Dok. 46/2021
Zitiervorschlag:OLG Frankfurt a.M., 27.1.2021, 24 U 42/20, JurPC Web-Dok. 46/2021, Abs. 1

Leitsatz

Ist zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Darlehensvertrag (“0-Prozent”-Finanzierung) geschlossen worden, steht dem Kunden ein Widerrufsrecht nicht zu.

Auf die Aufnahme tatbestandlicher Feststellungen wird verzichtet, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. Oktober 2020.

Die hiergegen innerhalb eingeräumter Stellungnahmefrist vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:

Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil es sich um eine 0%-Finanzierung handelte. Dies greift der Kläger inhaltlich auch nicht mehr an.

Soweit der Kläger vertiefend vorträgt, es sei ihm mittels einer einschränkungslosen Widerrufsinformation ein jedenfalls vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden, ist auch dies unzutreffend. Denn in Ziffer VIII 6 der AGB heißt es ausdrücklich: „Dem DN steht im Hinblick auf den Darlehensvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Einzelheiten sind in Ziffer X geregelt.“. Daraus erhellt, dass sich die Widerrufsinformation ausschließlich auf ein gesetzliches Widerrufsrecht bezieht, das vorliegend allerdings nicht besteht. Die Einräumung eines voraussetzungslosen Widerrufsrechts (BGH III ZR 628/16) liegt bereits von daher nicht vor.

Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.


(online seit: 31.03.2021)

Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.